Versand und Zahlung
Die Versandkosten werden bei der Bestellung berechnet und im Warenkorb angezeigt.
Desweitern gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen:
I. Geltung Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme im Einzelfall bedarf. Anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
II. Angebot und Vertragsabschluss Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Verträge mit unseren Kunden werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung wirksam, spätestens aber mit Ausführung der Lieferung durch uns.
III. Preise
1. Alle Preise gelten netto ab unserem Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Verpackung und Montage.
2. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.
3. Die für die Fertigung erforderlichen Werkzeuge und Vorrichtungen, die in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung in unserem Eigentum bleiben, stellen wir anteilig, wie zuvor benannt, in Rechnung.
4. Im Falle der Zurücknahme der Ware wird unabhängig vom Rücknahmewert der Ware eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens EUR 30,- (netto) berechnet.
IV. Lieferung
1. Erfüllung ist an unserem Sitz in Köln oder am Sitz der Niederlassung, die die Lieferung ausführt
. 2. Unsere Lieferzeitangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag für verbindlich erklärt wurden. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, beizustellenden Teile, zu erteilenden Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer einer unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Störung des Betriebsablaufs durch höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, o.ä. um die Dauer der Betriebsstörung. Überschreitet die Dauer der Betriebsstörung die vereinbarte Lieferzeit oder einen Zeitraum von (3) Monaten, ist jede der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Unbeschadet des Rücktrittrechts nach Abs. 2 kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug sind oder eine sonstige vertragliche Pflicht schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllen und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos verstrichen ist. Die Nachfristsetzung ist in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entbehrlich. Die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels der Lieferung bleiben unberührt.
4. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrages.
5. Die zu liefernden Mengen können bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. #
6. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Soweit nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge innerhalb eines Jahres abzunehmen.
7. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO, Zahlungsverzug oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, bis der Besteller Vorkasse oder ausreichende Sicherheiten für unsere Zahlungsansprüche geleistet hat.
8. Hat der Besteller Teile beizustellen, so ist er verpflichtet, sie rechtzeitig frei unserem Werk anzuliefern, und zwar nach Bedarf mit einer Mehrmenge für entstehenden Ausschuss. Die beizustellenden Teile müssen in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen geliefert werden, dass ununterbrochene Verarbeitung gewährleistet ist. Etwaige Mehrkosten durch Verzug, Minderlieferung oder Nachbearbeitung trägt der Besteller. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die Herstellung bis zur Klärung zu unterbrechen. V. Versand
1. Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versandt, so geht mit ihrer Übergabe an die Transportperson die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und soweit der Transport von uns selbst durchgeführt wird.
2. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen die üblichen Transportrisiken. VI. Zahlung 1.
Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar oder durch Überweisung auf ein von uns bezeichnetes Geschäftskonto ohne jeden Abzug zu erfolgen.
2. Zurückbehaltung seitens des Kunden ist ausgeschlossen. Aufrechnungen dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, sind Werkzeugkosten je zur Hälfte bei Bestellung und bei Empfang der Ausfallmuster netto zu bezahlen. VII. Schutzrechte, Werkzeuge
1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
2. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, so sind wir nach Unterrichtung des Bestellers – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadenersatz zu verlangen.
3. Die Rechtsmängelhaftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte Dritter ist, sofern nicht anders vereinbart, darauf beschränkt, dass die Lieferung im Inland für die vertragsgemäße Nutzung durch den Besteller frei von Schutzrechten Dritter ist.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch künftig entstehende Forderungen, die uns gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen zustehen, erfüllt sind.
2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Be- und Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung, überträgt uns der Besteller schon jetzt sein Eigentum an der neuen Sache und verwahrt diese für uns mit kaufmännischer Sorgfalt. Gehen fremde Waren in die neue Sache ein, ist die Übereignung auf uns auf einen Miteigentumsanteil beschränkt, der dem Anteil des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Ist der (Mit-)Eigentumserwerb rechtlich ausgeschlossen, tritt der Besteller uns stattdessen seinen Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe als Surrogat ab.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sofern wir an der veräußerten Ware nur Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Teilbetrag an der Forderung, der prozentual unserem Miteigentumsanteil entspricht. Der Besteller ist verpflichtet, bei kreditiertem Weiterverkauf der Vorbehaltsware unsere Rechte durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalt zu sichern. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Einstellung der Forderungen aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent oder die Abtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen des Factoring ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.
4. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verarbeitung und Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zum Einzug der Forderungen kann widerrufen werden, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Fall des IV.8 eintritt. In diesen Fällen können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Nach Widerruf der Einziehungsermächtigung hat uns der Besteller unverzüglich eine Aufstellung der Abnehmer der Vorbehaltsware mit allen für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen und dies seinen Abnehmern anzuzeigen.
5. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware zu unterrichten. Der Besteller haftet für alle angemessenen Kosten einer Rechtsverfolgung gegen solche Dritte.
6. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber dem Besteller insgesamt 20 %, geben wir auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach unserer Wahl frei. IX. Haftung Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Übernahme einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Schadenersatz für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. X. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Belege (Muster, Lieferschein, Rechnungsnummer) zu erheben. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, außer in Fällen des Vorsatzes, ein Jahr ab Lieferung der Ware.
3. Im Falle ordnungsgemäß erhobener und begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Diese können wir von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung abhängig machen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe des Abschnitts IX. Schadenersatz verlangen.
4. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Beschaffenheitsgarantie dar; sie sind nur Richtwerte. Unerhebliche oder branchenübliche Abweichungen von Mustern, früheren Lieferungen oder sonstigen Angaben begründen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Gewährleistungsansprüche.
XI. Beratung, Verwendung und Verarbeitung
1. Die Beratung vor Ort durch unsere Vertriebsmitarbeiter ist stets unverbindlich und stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434, Abs. 1 BGB, dar.
2. Die Beratung durch unsere Fachabteilungen in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, ohne dass wir eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Sie befreit den Besteller nicht von eigener Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.
XII. Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung ist, soweit der Besteller Kaufmann ist, Köln. Dies gilt auch, soweit Verkäufe oder Lieferungen von einer unserer Niederlassungen vorgenommen werden. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes steht uns des Weiteren das Recht zu, nach unserer Wahl beim Amtsgericht oder Landgericht Köln zu klagen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht. 4. Telefonische und mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ACLA-WERKE GMBH
Stand: Februar 2017